Allgemeine Geschäfts­bedingungen


 

ALLGEMEINE GESCHÄFTS­BEDINGUNGEN

der Firma

müllermed GmbH

Stand 11.11.2019

 

 

1.             Allgemeine Gültigkeit

 

1.1.         Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden AGB) gelten für die Geschäftsverbindung zwischen der Firma  müllermed GmbH, Veldner Straße 29, 4120 Neufelden, eingetragen zu FN 367404 a des Landes- als Handelsgerichts Linz (im Folgenden MÜLLERMED) und ihren Kunden, für die dieses Geschäft zum Betrieb eines Unternehmens gehört (im Folgenden KUNDEN).

1.2.        Die AGB regeln die wechselseitigen Rechte und Pflichten zwischen den Vertragspartnern.

1.3.         MÜLLERMED erstellt Angebote und erbringt Leistungen und Lieferungen ausschließlich auf Grundlage dieser AGB.

1.4.        Dies gilt für die bestehenden und zukünftigen Vertragsverhältnisse, selbst wenn nicht ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird. Jedenfalls mit Entgegennahme einer Lieferung oder Leistung durch den KUNDEN werden von diesem die jeweils gültigen AGB von MÜLLERMED, abrufbar auf der Homepage von MÜLLERMED https://www.muellermed.at.............. anerkannt.

1.5.         Mündliche Abreden der Vertragsparteien werden durch den schriftlichen Vertrag ersetzt.

1.6.        Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende AGB des KUNDEN werden, selbst bei Kenntnis, nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer Geltung wird schriftlich durch MÜLLERMED zugestimmt. Dasselbe gilt für Änderungen dieser AGB. Die Schriftform wird durch Zusendung eines Fax oder einer E-Mail gewahrt.

 

2.             Angebot und Vertragsschluss

 

2.1.        Bestellungen des KUNDEN gelten erst dann als angenommen, wenn sie von MÜLLERMED schriftlich, auch per E-Mail, bestätigt sind. Bis dahin von MÜLLERMED abgegebene Erklärungen bzw. Angebote sind unverbindlich und gelten als Einladung zur Anbotstellung durch den KUNDEN.

2.2.        Angebote von MÜLLERMED sind freibleibend. Ebenso sind technische Beschreibungen und sonstige Angaben in Angeboten, Prospekten und sonstigen Informationen unverbindlich.

2.3.        MÜLLERMED ist an seine Angebote bis zur schriftlichen Annahme des KUNDEN und der KUNDE an die Bestellungen bis zur Annahme durch MÜLLERMED, jedoch beide längstens für die Dauer von 3 Monaten gebunden.

2.4.        Zusagen, Zusicherungen und Garantien von MÜLLERMED oder von diesen AGB abweichende Vereinbarungen im Zusammenhang mit dem Vertragsabschluss werden erst durch die schriftliche Bestätigung durch MÜLLERMED verbindlich.

2.5.        Angebote und Kostenvoranschläge werden nur schriftlich erteilt. Mündliche Kostenschätzungen entfalten keine rechtliche Bedeutung.

2.6.        Angebote und Kostenvoranschläge sind mangels abweichender Vereinbarung entgeltlich.

2.7.          Angebote und Kostenvoranschläge werden anhand der Angaben des KUNDEN erstellt, ohne Gewähr für Vollständigkeit oder Richtigkeit.

 

2.8.        An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen, Prüfberichten und sonstigen Unterlagen behält sich MÜLLERMED sämtliche Eigentums- und Schutzrechte vor. Sie dürfen Dritten nicht ohne die vorherige ausdrückliche schriftliche Zustimmung durch MÜLLERMED zugänglich gemacht werden. Der KUNDE haftet für den Schaden aus einer schuldhaften Weitergabe oder Weiterverwendung des geistigen Eigentums von MÜLLERMED.

2.9.        Falls Angaben in von MÜLLERMED erstellten schriftlichen Auftragsbestätigungen von den  Katalog-, Prospekt- oder sonstigen Angaben von MÜLLERMED abweichen, sind jene der Auftragsbestätigung verbindlich.

 

3.              Preise

 

3.1.         Preisangaben sind grundsätzlich nicht als Pauschalpreis zu verstehen und verstehen sich zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.

3.2.        Die Angebote von MÜLLERMED verzeichnen nachvollziehbar die zu erbringenden Lieferungen / Leistungen. Bei zusätzlichen bzw. nicht vereinbarten Lieferungen / Leistungen vom KUNDEN sowie schuldhaft verursachten Steh- und Wartezeiten wird der Arbeitsaufwand zu den am Tag der Lieferung / Leistungserbringung geltenden Sätzen verrechnet.

3.3.         Der KUNDE trägt den Aufwand, der dadurch entsteht, dass Arbeiten infolge seiner unrichtigen, unvollständigen oder nachträglich geänderten Angaben wiederholt werden müssen oder verzögert werden.

3.4.        Wenn nicht anders vereinbart, sind Kosten für Fahrt-, Tag- und Nächtigungsgelder des Personals von MÜLLERMED nicht im Preis enthalten und werden gesondert verrechnet.

3.5.         Das Entgelt bei Dauerschuldverhältnissen unterliegt der Valorisierung anhand des von der Statistik Austria verlautbarten monatlichen Index der Verbraucherpreise 2015 bzw. einem vergleichbaren Nachfolgeindex. Als Ausgangsbasis wird der Monat zugrunde gelegt, in dem der Vertrag abgeschlossen wird und andererseits der jeweils zuletzt veröffentlichte Indexstand.

3.6.        Sollten sich die Lohnkosten aufgrund kollektivvertraglicher Regelung in der Branche oder innerbetrieblicher Abschlüsse oder sollten sich andere, für die Kalkulation relevante Kostenstellen oder zur Leistungserstellung notwendige Kosten wie jene für Materialien, Transporte, Fremdarbeiten, Finanzierung etc. verändern, so ist MÜLLERMED berechtigt, die Preise entsprechend zu erhöhen.

 

4.             Leistungsausführung, Liefer- und Leistungsfristen

 

4.1.        MÜLLERMED erbringt die Lieferungen / Leistungen gemäß den im Angebot dargelegten Zeitunkten und behält sich eine Abänderung der angegebenen Termine vor.

4.2.        Die Pflicht von MÜLLERMED zur Lieferung / Leistungsausführung beginnt frühestens, sobald alle technischen Einzelheiten geklärt sind, der KUNDE die technischen sowie rechtlichen Voraussetzungen geschaffen hat, MÜLLERMED vereinbarte Anzahlungen oder Sicherheitsleistungen erhalten hat, und der KUNDE seine vertraglichen Vorleistungs- und Mitwirkungspflichtungen, insbesondere auch die in nachstehenden Unterpunkten genannten, erfüllt.

4.3.        Nachträgliche Änderungs- und Erweiterungswünsche des KUNDEN werden lediglich dann berücksichtigt, wenn sie aus technischen Gründen erforderlich sind, um den Vertragszweck zu erreichen.

4.4.        Kommt es nach Auftragserteilung aus welchen Gründen auch immer zu einer Abänderung oder Ergänzung des Auftrages, so verlängert sich die jeweilige Liefer-/Leistungsfrist um einen angemessenen Zeitraum.

4.5.        Dem Kunden zumutbare sachlich gerechtfertigte geringfügige Änderungen der Lieferung / Leistungsausführung gelten als vorweg genehmigt.

4.6.        Wünscht der KUNDE nach Vertragsabschluss eine Lieferung / Leistungsausführung innerhalb eines kürzeren Zeitraums, stellt dies eine Vertragsänderung dar. Hierdurch können Mehrstunden notwendig werden und/oder Mehrkosten auflaufen, und erhöht sich das Entgelt im Verhältnis zum notwendigen Mehraufwand angemessen.

 

 

4.7.        Vereinbarte Lieferfristen bzw. -termine stehen unter ausdrücklichem Vorbehalt von Ereignissen höherer Gewalt. Hierunter sind beispielsweise Streiks, Aussperrung, Brand, Naturereignisse, Transportunterbrechungen, Rohstoff- und Energiemangel, Lieferverzögerung von Zulieferern, sowie anderen unvorhergesehenen Betriebsstörungen bei MÜLLERMED oder Zulieferanten, zu verstehen. Gleiches gilt, wenn der KUNDE mit seinen Mitwirkungspflichten gemäß Punkt 7. im Verzug ist.

4.8.        Die durch oben erwähnte Begebenheiten entstehenden Verzögerungen entbinden MÜLLERMED von der Einhaltung der bestätigten Fristen und Termine. Sie berechtigen den KUNDEN aber nicht, von dem an MÜLLERMED erteilten Auftrag zurückzutreten oder die Annahme der Lieferung / Leistung zu verweigern. Für alle diese Fälle stehen dem KUNDEN keine Schadenersatzansprüche, gleich welcher Art, gegenüber MÜLLERMED zu.

4.9.        Sofern Fristen und Termine von MÜLLERMED nicht eingehalten werden und auch die Vereinbarungen gemäß den vorstehenden Ziffern nicht zur Anwendung kommt, ist der KUNDE verpflichtet, MÜLLERMED schriftlich eine angemessene Nachfrist von mindestens 21 Tagen zu setzen. Nach Ablauf dieser Nachfrist kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten. Dies gilt nicht für kundenspezifische Aufträge, die mit Investitionen seitens MÜLLERMED verbunden sind. In diesem Fall ist der KUNDE verpflichtet, die entstandenen Investitionsaufwendungen vollständig auszugleichen.

4.10.     Im Falle einer Abnahmeverzögerung durch den KUNDEN hat der KUNDE allfällige Lagerkosten an MÜLLERMED zu bezahlen.

4.11.     MÜLLERMED ist nicht zur Lieferung oder Leistung verpflichtet, wenn der KUNDE mit der Bezahlung aus anderen Vertragsverhältnissen mit MÜLLERMED säumig ist.

4.12.     Hat MÜLLERMED mit dem KUNDEN ordnungsgemäß einen Zeitpunkt für die Lieferung / Leistungserbringung vereinbart und ist die Lieferung / Leistungserbringung ohne Verschulden von MÜLLERMED nicht möglich, so trägt der KUNDE die Mehrkosten der Lieferung / Leistungserbringung. Die Geltendmachung eines aus dieser Verzögerung resultierenden Schadens durch den KUNDEN ist ausgeschlossen.

4.13.     MÜLLERMED gibt im Rahmen von Aufträgen im akkreditierten Dienstleistungsbereich, eine Konformitätsaussage ab. Diese wird anhand folgender Entscheidungsregel getroffen: Die Messunsicherheiten werden durch die beiden Normen ÖNORM S 5255-1 und ÖNORM S 5255-2 (Messunsicherheiten und Grenzwerte im Strahlenschutz) definiert und bewertet.

Begriffsbeschreibung Entscheidungsregel

Regel, die beschreibt, wie die Messunsicherheit berücksichtigt wird, wenn Aussagen zur Konformität mit einer festgelegten Anforderung getätigt werden.

 

5.              Zahlungsbedingungen

 

5.1.         Wenn nichts anderes vereinbart worden ist, sind Rechnungen von MÜLLERMED innerhalb von 14 Tagen zahlbar. Ein Skontoabzug ist ohne besondere schriftliche Vereinbarung unzulässig.

5.2.        Vom KUNDEN vorgenommene Zahlungswidmungen auf Überweisungsbelegen sind für MÜLLERMED nicht verbindlich.

 

                                                                                                                         

5.3.         Kommt der KUNDE im Rahmen anderer mit MÜLLERMED bestehender Vertragsverhältnisse in Zahlungsverzug, so ist MÜLLERMED berechtigt, die Erfüllung der Verpflichtungen von MÜLLERMED aus diesem Vertrag bis zur Erfüllung durch den KUNDEN einzustellen.

5.4.        MÜLLERMED ist dann auch berechtigt, alle Forderungen für bereits erbrachte Lieferungen /  Leistungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung mit dem KUNDEN fällig zu stellen.

5.5.        Bei Zahlungsverzug entfallen allenfalls eingeräumte Nachlässe und Rabatte.

5.6.        Bei Zahlungsverzug durch den KUNDEN ist MÜLLERMED berechtigt für die Zeit vom Fälligkeitstag bis zum Zahlungseingang Zinsen in Höhe von 9,2 % Punkte über dem Basiszinssatz zu verlangen. Die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadens behält sich MÜLLERMED vor.

5.7.         Weiters sind alle im Zusammenhang mit der aushaftenden Forderung entstandenen Mahn- bzw. Inkassospesen und Nebengebühren gleich der Hauptschuld zu bezahlen.

5.8.        Für den Fall, dass MÜLLERMED das Mahnwesen selbst übernimmt, hat der KUNDE hierfür einen Pauschalbetrag in Höhe von EUR 40,00 zu bezahlen.

5.9.        Bei kundenspezifischen Sonderbestellungen ist ein Rücktritt ausdrücklich nicht möglich. In diesem Fall hat der KUNDE jedenfalls den gesamten vereinbarten Preis zu bezahlen.

5.10.     Der KUNDE hat ein Recht zur Aufrechnung nur dann, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von MÜLLERMED schriftlich anerkannt sind.

5.11.     Der KUNDE ist zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht. Insofern der KUNDE sein Zurückbehaltungsrecht aufgrund behaupteter Mängel ausübt, ist dieses der Höhe nach mit den Kosten der Mangelbeseitigung begrenzt.

 

6.             Bonitätsprüfung

 

6.1.        Der KUNDE erklärt sein ausdrückliches Einverständnis, dass seine Daten ausschließlich zum Zwecke des Gläubigerschutzes sowie der Prüfung der Bonität des KUNDEN an die staatlich bevorrechteten Gläubigerschutzverbände Alpenländischer Kreditorenverband (AKV), Österreichischer Verband Creditreform (ÖVC), Insolvenzschutzverband für Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerinnen (ISA) und Kreditschutzverband von 1870 (KSV) übermittelt werden dürfen.

 

7.              Mitwirkungspflichten des KUNDEN

 

7.1.         Der KUNDE hat dafür zu sorgen, dass sofort nach Ankunft des Personals von MÜLLERMED mit den vertragsgegenständlichen Arbeiten begonnen werden kann.

7.2.         Der KUNDE hat die erforderlichen Bewilligungen Dritter sowie Meldungen und Bewilligungen durch Behörden auf seine Kosten zu veranlassen.

7.3.         Die für die Leistungsausführung einschließlich eines allfälligen Probebetriebes erforderliche Energie ist vom KUNDEN auf dessen Kosten beizustellen.

7.4.        Der KUNDE hat dem Personal von MÜLLERMED für die Zeit der Leistungsausführung kostenlos für Dritte nicht zugängliche, versperrbare Räume für den Aufenthalt des Personals von MÜLLERMED sowie für die Lagerung von Werkzeugen und Materialien zur Verfügung zu stellen.

7.5.         Der KUNDE haftet dafür, dass die notwendigen baulichen, technischen und rechtlichen Voraussetzungen für das herzustellende Werk / die zu erbringenden Dienstleistung gegeben sind, die im Vertrag oder in vor Vertragsabschluss dem KUNDEN erteilten Informationen umschrieben wurden oder der KUNDE aufgrund einschlägiger Fachkenntnis oder Erfahrung kennen musste.

7.6.        Ebenso haftet der KUNDE dafür, dass die technischen Anlagen, wie etwa Zuleitungen, Verkabelungen, Netzwerke und derglei­chen in technisch einwandfreiem und betriebsbereitem Zustand sowie mit den von MÜLLERMED herzustellenden Werken / zu erbringenden Dienstleistungen kompatibel sind.

7.7.         Insbesondere hat der Kunde vor Beginn der Arbeiten die nötigen Angaben über die Lage verdeckt geführter Strom-, Gas- und Wasserleitungen oder ähnlicher Anlagen, Fluchtwege, sonstige Hindernisse baulicher Art, mögliche Gefahrenquellen sowie die erforderlichen statischen Angaben unaufgefordert zur Verfügung stellen.

 

8.             Gewährleistung

 

8.1.        Gewährleistungsansprüche des KUNDEN gegenüber MÜLLERMED sind ausgeschlossen, sofern der KUNDE nicht nachweist, dass MÜLLERMED anzuwendende Normen oder Messtechniken missachtet hat oder die geforderte Dokumentation als Bestätigung der Durchführung der Qualitätskontrolle nicht beibringen kann.

8.2.        Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr ab Übergabe.  Der Zeitpunkt der Übergabe ist mangels abweichender Vereinbarung (z.B. förmliche Abnahme) der Fertigstellungszeitpunkt, spätestens wenn der KUNDE die Lieferung / Leistung in seine Verfügungsmacht übernommen hat oder die Übernahme ohne Angabe von Gründen verweigert hat. Mit dem Tag, an welchem dem KUNDEN die Fertigstellung angezeigt wird, gilt die Lieferung / Leistung mangels begründeter Verweigerung der Annahme als in seine Verfügungsmacht übernommen. Ist eine gemeinsame Übergabe vorgesehen, und bleibt der KUNDE dem ihm mitgeteilten Übergabetermin fern, gilt die Übernahme als an diesem Tag erfolgt.

8.3.        Der Kunde hat allfällige Mängel unverzüglich, längstens aber innerhalb von sieben Tagen ab Übergabe unter genauer Beschreibung des behaupteten Mangels schriftlich gegenüber MÜLLERMED bei sonstigem Rechtsverlust zu rügen. Binnen gleicher Frist sind Beanstandungen wegen unvollständiger oder unrichtiger Lieferung / Leistung mitzuteilen.

8.4.        Sind Mängelbehauptungen des Kunden unberechtigt, ist er verpflichtet, MÜLLERMED entstandene Aufwendungen für die Feststellung der Mängelfreiheit oder Fehlerbehebung zu ersetzen.

8.5.        Im Zusammenhang mit der Mängelbehebung entstehende Transport-, und Fahrtkosten gehen zu Lasten des Kunden. Über Aufforderung von MÜLLERMED sind vom KUNDEN unentgeltlich die erforderlichen Arbeitskräfte, Energie und Räume beizustellen und hat er gemäß Punkt 7. mitzuwirken.

8.6.        Die Beweislastumkehr gemäß § 924 ABGB zu Lasten von MÜLLERMED wird ausgeschlossen. Das Vorliegen des Mangels im Zeitpunkt der Übergabe, der Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge sind vom KUNDEN zu beweisen.

8.7.        Der Rückgriffsanspruch gemäß § 933b ABGB wird ausgeschlossen.

 

9.             Schadenersatz, Haftung

 

9.1.        Für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit haftet MÜLLERMED nach den gesetzlichen Bestimmungen.

9.2.        Für sonstige Schäden haftet MÜLLERMED nur für Vorsatz und krass grobe Fahrlässigkeit, wobei in diesen Fällen die Haftung beschränkt ist mit (i) dem Höchstbetrag einer allenfalls durch MÜLLERMED abgeschlossenen Haftpflichtversicherung oder (ii) dem typischen und vorhersehbaren Schaden, sofern eine solche Haftpflichtversicherung nicht besteht. Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt von den vorstehenden Regelungen unberührt. Ein Ersatz des entgangenen Gewinns sowie Schäden im bloßen Vermögen des KUNDEN durch MÜLLERMED wird in jedem Fall ausgeschlossen.

9.3.        Ausdrücklich ausgeschlossen ist eine Haftung durch MÜLLERMED in solchen Fällen, in denen bei von MÜLLERMED notwendig erachteten Untersuchungen an Geräten diese Geräte unbrauchbar gemacht werden, diese Unbrauchbarkeit jedoch nicht von MÜLLERMED etwa auf Grund einer unsachgemäßen Handhabung der Geräte zu vertreten ist. Klarstellend wird festgehalten, dass der KUNDE die Kosten einer Untersuchung auch dann zu tragen hat, wenn das Gerät im Zuge der Untersuchung im Sinne des vorstehenden Absatzes unbrauchbar gemacht wird.

9.4.        Jeder Schadenersatzanspruch verjährt nach Ablauf von 1 Jahr ab Kenntnis des KUNDEN von Schaden und Schädiger, spätestens aber 2 Jahre nach Übergabe.

 

10.          Eigentumsvorbehalt

 

10.1.     Alle Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung des Entgelts im Eigentum von MÜLLERMED.  Im Falle des Verzuges ist MÜLLERMED berechtigt, die Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt geltend zu machen. Es wird vereinbart, dass in der Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts kein Rücktritt vom Vertrag liegt, außer MÜLLERMED erklärt ausdrücklich den Rücktritt vom Vertrag.

10.2.     Der KUNDE ist verpflichtet, den bestehenden Eigentumsvorbehalt in seinen Büchern zu vermerken und den Käufer der Vorbehaltsware über diesen zu informieren.

 

11.          Geheimhaltung

 

11.1.     Der KUNDE ist verpflichtet, über sämtliche Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse von MÜLLERMED auch über das Ende des Vertragsverhältnisses hinaus Stillschweigen zu bewahren.  Diese Geheimhaltungsverpflichtung umfasst neben den schriftlichen Informationen, einschließlich des Schriftverkehrs, auch mündliche, optische und elektronische Informationen, die auf Ton-, Film- oder Datenträgern festgehalten werden oder sonst in materieller Form vorliegen und als vertraulich gekennzeichnet bzw. aus den Umständen heraus sachlicherweise vertraulich zu behandeln sind.

11.2.     Von dieser Geheimhaltungsverpflichtung des KUNDEN ausgeschlossen sind Informationen, die öffentlich zugänglich sind oder dem KUNDEN ohne gegen diese Geheimhaltungsverpflichtung zu verstoßen bereits bekannt waren, die unabhängig und selbständig vom KUNDEN entwickelt wurden, ohne gleichartige Informationen von MÜLLERMED gekannt oder verwendet zu haben, die von einem Dritten offenbart wurden und keiner Geheimhaltungsverpflichtung unterliegen, die aufgrund gesetzlicher Bestimmungen oder Verfügungen staatlicher Organe offengelegt werden müssen, jedoch nicht bevor der Sachverhalt der anderen Vertragspartei schriftlich angezeigt wurde.

 

12.          Vertragssprache

 

12.1.     Einzig relevante Sprachen bei der Geschäftsabwicklung ist deutsch. Dies schließt alle Dokumente und Beschreibungen mit ein.

 

13.          Referenz

 

13.1.     Mit Unterfertigung eines Auftrags, dem diese AGB zugrunde liegen, erklärt sich der KUNDE ausdrücklich damit einverstanden, als Referenzkunde mit Firma und Firmenlogo auf der Website von MÜLLERMED sowie in sonstigen Internetauftritten und Drucksorten von MÜLLERMED genannt zu werden.

 

14.          Salvatorische Klausel

 

14.1.     Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ungültig sein oder ungültig werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen und der unter ihrer Zugrundelegung geschlossenen Verträge nicht berührt. In einem solchen Falle ist die ungültige Bestimmung durch eine wirksame zu ersetzen, die dem Sinn und Zweck am nächsten kommt um den beabsichtigten wirtschaftliche Zweck zu erreichen.

 

 

15.          Rechtswahl, Gerichtsstand und Erfüllungsort

 

15.1.     Es findet ausschließlich österreichisches Recht unter Ausschluss der internationalen Verweisungsnormen Anwendung. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts finden keine Anwendung.

15.2.     Erfüllungsort ist A-4120 Neufelden.

15.3.     Gerichtsstand ist ausschließlich das sachlich zuständige Gericht in A-4020 Linz.

 

Neufelden, am 11.11.2019                                                                                                                      müllermed GmbH